AGB Einkauf

Allgmeine Geschäftsbedingungen - Einkaufsbedingungen

Nur gültig für Geschäfte mit der Klingspor AG, der Klingspor Management GmbH & Co KG und der Klingspor Schleifsysteme GmbH & Co. KG!

Stand: 01/2010

§ 1
Allgemeines - Geltungsbereich

1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender  oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
4. Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich auf unseren Auftragsformularen erteilt und vom Lieferanten innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Datum unseres Auftragsschreibens auf der Kopie unseres Auftrages bestätigt werden.
5. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gem. § 310 Abs. 1 BGB.
6. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
7. Die Klingspor Management GmbH & Co KG ist im Bereich Einkauf als konzerninterner Dienstleister von der Klingspor AG und der Klingspor Schleifsysteme GmbH & Co KG beauftragt und bevollmächtigt Beschaffungs- (insbesondere Kauf-, Miet- und Leasinggeschäfte sowie Werkverträge), Dienstleistungsverträge sowie damit in Zusammenhang stehende Geschäfte im Namen und auf Rechnung der Klingspor AG oder der Klingspor Schleifsysteme GmbH & Co KG zu verhandeln, abzuschließen, deren Umsetzung zu betreuen und sämtliche in diesem Zusammenhang erforderlichen Willenserklärungen und Handlungen als deren Bevollmächtigter vorzunehmen, bzw. fremde Willenserklärungen entgegenzunehmen.

§ 2
Angebotsunterlagen

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie sorgfältig aufzubewahren und nach Aufforderung an uns zurückzusenden. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. 4.

§ 3
Preise - Zahlungsbedingungen - Meistbegünstigung

1. Die von uns in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise. Die Preise sind für die gesamte Laufzeit des Auftrages fest und verbindlich. Abweichungen hiervon bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Werden unsere Preise nicht anerkannt, behalten wir uns innerhalb einer Frist von 10 Tagen, gerechnet ab Eingang des Bestätigungsschreibens vor, die neuen Preise anzunehmen oder vom Auftrag zurückzutreten. Antworten wir innerhalb der 10-Tagesfrist nicht auf die Bestätigung des Lieferanten, gilt der Preis als angenommen.
2. Der Lieferant versichert, dass der vereinbarte Preis nicht ungünstiger ist als der Preis, den er
anderen Auftraggebern in vergleichbarer Lage eingeräumt hat.
3. Falls der Lieferant bei Abschluss des Auftrages einem anderen Auftaggeber für einen Auftrag Preise oder sonstige Konditionen eingeräumt haben sollte, die für jenen günstiger sind als die Bedingungen dieses Auftrages, so gelten die dem anderen Auftraggeber zugestandenen Bedingungen auch für diesen Auftrag als vereinbart.
4. Überzahlungen sind mit banküblicher Verzinsung dem Auftraggeber unverzüglich zurückzuerstatten.
5. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese auch - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer und Bestellposition angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
6. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis nach mangelfreiem Eingang der Lieferung oder Leistung und ordnungsgemäßer Rechnung innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto.
7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
8. Abtretungen an Dritte sind ohne unsere schriftliche Einverständniserklärung nicht zulässig.
9. Rechnungen für mehrwertsteuerpflichtige Lieferungen und Leistungen erkennen wir nur mit gesondertem Ausweis der Mehrwertsteuer an.

§ 4
Lieferzeit

1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die in der Bestellung angegebene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von  1 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5%; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Erfüllung) bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass in Folge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
4. Allen Lieferungen ist ein Lieferschein mit unserer Bestellnummer, den Bestellpositionen und genauer Inhaltsangabe beizufügen.

§ 5
Fracht - Verpackung - Versicherung

1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, CPT vereinbarter Bestimmungsort zu erfolgen, der Lieferant ist zum Abschluss einer ausreichenden Transportversicherung auf eigene Kosten verpflichtet.
2. Bei EXW-Lieferungen (Incoterms 2000) wird der Lieferant, zusätzlich den Versand für uns über die vorgegebene Spedition organisieren und abwickeln, falls nichts anderes vereinbart ist. Die Fracht- und Verpackungskosten werden uns in diesem Fall vom Lieferanten in Rechnung gestellt und separat unter Angabe des Spediteurs und der Bestellnummer in der Rechnung ausweisen.
3. Rollgeldkosten werden von uns nicht übernommen.
4. Wiederverwendbare Verpackungen, wie Kisten, Behälter und dergleichen werden von uns kurzzeitig aufbewahrt und nach Aufforderung unfrei an den Lieferanten zurückgegeben. Sie sind zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben.
5. Verluste oder Beschädigungen, die durch nicht ausreichende Verpackung auf dem Transport
entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Nichtbeachtung unserer Verpackungs- und
Versandvorschriften berechtigt uns, die Annahme der Ware zu verweigern, ohne dass wir damit in Annahmeverzug geraten.

§ 6
Mängeluntersuchung - Mängelhaftung

1. Für Stückzahlen, Maße und Gewichte einer Lieferung sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend.
2. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
3. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
5. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht, es sei denn, der drohende Schaden ist unverhältnismäßig gering oder die rechtzeitige Mangelbeseitigung durch den Lieferanten ist zu erwarten.
6. Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
7. Wird das Material von uns gestellt oder von Dritten beschafft, so ist der Lieferant verpflichtet, das gestellte oder beschaffte Material auf seine Eignung oder Fehlerfreiheit zu prüfen.
8. Bei Bauaufträgen gilt in Abweichung von der VOB eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren.

§ 7
Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine geeignete Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Millionen € pro versichertem Schadensfall; - pauschal - während der Dauer dieses Vertrages, d. h., bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns drohende oder eingetretene Beeinträchtigungen des Versicherungsschutzes unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 8
Schutzrechte

1. Der Lieferant verpflichtet sich mit kaufmännischer Sorgfalt vor Lieferung/Leistung zu überprüfen, ob der Liefergegenstand, bzw. seine Lieferung an uns und seine vertragsgemäße Nutzung innerhalb der EU zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter führt, bei vereinbarter Lieferung in ein außerhalb der EU liegendes Bestimmungsland, erfolgt die Prüfung für das Bestimmungsland.
2. Werden wir von einem Dritten wegen Verletzung seiner gewerblichen Schutzrechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich zu schließen
3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist 5 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang.

§ 9
Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge - Geheimhaltung

1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführung der bestellenden Gesellschaft oder deren Abteilung „Einkauf“ offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
5. Soweit die uns gem. Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe des Sicherungsrechtes nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 10
Geheimhaltung - Datenschutz

1. Der Lieferant ist verpflichtet, unserer Bestellungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und somit geheimzuhalten.
2. Der Lieferant wird auf § 26 Abs. 1 BDSG verwiesen, wonach wir die im gegenseitigen Geschäftsverkehr üblichen und für uns innerbetrieblich notwendigen Daten des Lieferanten speichern.

§ 11
Fremde Arbeitskräfte

1. Auf unseren Betriebsgrundstücken beschäftigte Arbeitskräfte fremder Firmen haben den jeweils dort geltenden aktuellen Werkstandard und die Betriebsordnung einzuhalten. Arbeiten außerhalb der bei uns geltenden Arbeitszeit bedürfen der Genehmigung durch die Betriebsleitung. Soweit Aufträge im Stundensatz vergeben werden, wird die Berechnung geleisteter Arbeitszeit nur aufgrund von Arbeitszetteln anerkannt, die von uns bzw. von unseren Beauftragten unterschrieben sind.
2. In seinem Verantwortungsbereich haftet der mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte Unternehmer für alle etwaigen Unfälle. Das Gleiche gilt für die Einhaltung aller behördlichen Vorschriften und Sicherheitsmaßnahmen.

§ 12
Höhere Gewalt

Betriebsstörungen jeder Art, Ausstände oder Aussperrungen und sonstige Ursachen oder Ereignisse, die eine Einschränkung oder Beeinträchtigung unseres Betriebes herbeiführen, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Ansprüche auf Schadensersatz können vom Lieferanten hieraus nicht hergeleitet werden.

§ 13
Anwendbares Recht - Erfüllungsort - Gerichtsstand

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
3. Sofern sich aus der Bestellung und den vorliegenden Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Klingspor AG
Klingspor Management GmbH & Co KG
Klingspor Schleifsysteme GmbH & Co. KG

Die Haftung für Fehler ist ausgeschlossen.